Impressum MNM Tischlerei

Inhaber: Kineth Lajos
Arzberg 107
A-8162 Passail
T: +43 (0)664 197-47-21
F: +43 (0)660 924- 26-28
E-mail: info@mnmtischlerei.at
UID-Nr.: ATU68536168

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA MNM TISCHLEREI Kineth Lajos e.U.

Rechtsform: Einzelunternehmer Sitz und Geschäftsanschrift: Arzberg 107, A-8162 Passail

 

A Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  2. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KschG) und somit natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind.

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

  1.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Zusagen zu machen.

B Vertragsabschluss

  1. Die Angebote unseres Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Technische so wie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind die Offerte unseres Unternehmens nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
  2. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
  3. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, wird unser Unternehmen den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn unser Unternehmen dies ausdrücklich erklärt.
  4. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein von unserem Unternehmen erstellter Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind hingegen unverbindlich und unentgeltlich.
  5. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf daher der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr in der Höhe von 25% der Voranschlagssumme berechtigt.

C Rücktrittsrecht – Stornogebühren

  1. Ist der Kunde Verbraucher so kann er von seinem Vertragsanbot oder Vertrag zurücktreten, sofern er seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat und dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind (§ 3 KschG).
  2. Der Rücktritt gemäß Punkt 1. kann vom Kunden (Verbraucher) bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Wurde der Kunde (Verbraucher) nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
  3. Der Rücktritt gemäß Punkt 1. muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich gegenüber unserem Unternehmen zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  4. Bei einer Stornierung des Auftrages durch den Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Entgelts gemäß § 1168 ABGB, eine Stornogebühr von 10%, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30% der Auftragssumme, zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes durch den Verbraucher nach Maßgabe des § 3 KschG (vgl oben, Punkt 1.) sind vom Kunden Spesen nach Maßgabe des § 4 KschG zu bezahlen.

D Vergütung – Verzug – Inkasso

  1.  Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden 30 Tage ab Vertragsabschluss bzw. Offertannahme im Wort; dies ausgenommen im Falle einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Offertannahme und der Lieferungsausführung mehr als 30 Tage, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc erfolgten, entsprechend auf den Kunden zu überwälzen.
  2. Offerte und Kostenvoranschläge werden von unserem Unternehmen nach bestem Fachwissen erstattet. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann jedoch kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 10% des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich hievon in Kenntnis setzen. Sollte der Kunde nicht innerhalb einer Woche ab Verständigung durch unser Unternehmen eine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeit treffen bzw. die Kostenerhöhungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen ausdrücklich vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10% des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
  4. Der Kunde ist bei Offertannahme bzw. Vertragsabschluss zur Leistung einer Anzahlung in der Höhe von 40% der Auftragssumme verpflichtet. Eine von unserem Unternehmen zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit Erhalt dieser Anzahlung zu laufen. Weitere 40% der Auftragssumme sind sofort bei Anlieferung durch unser Unternehmen fällig. Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest (20%) ist bei Fertigstellung und Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung fällig.
  5. Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
  6. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigten gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückbehaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
  7. Die Zahlung hat grundsätzlich bar und ohne Abzug zu erfolgen. Erfolgt die Bezahlung im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Überweisung, Kredit- oder Bankomatkarte), so gilt die Forderung unseres Unternehmens erst mit Zahlungseingang als getilgt. Gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unser Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.
  8. Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
  9. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
  10. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens, ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
  11. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird dieser insolvent, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und unser Unternehmen dem Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
  12. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 20,00 zu bezahlen.

E Leistungserbringung – Reparaturen – Montage – Gefahrenübergang

  1. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, beispielsweise bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur und ähnliches.
  2. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht ausdrücklich Naturmaß vereinbart wurde. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon umgehend zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin anerlaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
  3. Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken und ähnliches, eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Unser Unternehmen ist nicht berechtigt Arbeiten, die über den Umfang unserer Gewerbeberechtigungen hinausgehen, vorzunehmen. Insbesondere sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die hiezu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen. Erforderliche Bewilligung Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
  4. Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart wird, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird dadurch jedoch kein eigener Gerichtsstand begründet.
  5. Wird eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wünscht jedoch der Kunde die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werkes in seinem Namen und seine Rechnung an einen bestimmten Ort, so hat der Kunde die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
  6. Die vereinbarten Termine geltend als voraussichtliche Termine; es sei denn diese wurden ausnahmsweise als Fixtermine vereinbart. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten wie zum Beispiel Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten, zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für den Fall der Teillieferung.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht ausdrücklich die Gesamtlieferung vereinbart war, auch Teillieferungen unseres Unternehmens anzunehmen.
  8. Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug allenfalls verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können von diesem nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
  9. Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin anerlaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
  10. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in sämtlichen anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

F Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
  2. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
  3. Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 7.500,00 und einem Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.

G Gewährleistung – Haftung für Schäden

  1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt demnach zwei Jahre für bewegliche Sachen und drei Jahre für unbewegliche Sachen, gerechnet jeweils ab Lieferung bzw. Herstellung des Werkes.

Ist der Kunde Verbraucher hat er grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Unser Unternehmen ist jedoch berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für unser Unternehmen – verglichen mit einer anderen Abhilfe – mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde – sofern er Verbraucher ist – grundsätzlich nach seiner Wahl den Preis mindern, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen.

  1. Bei allen übrigen Geschäften gelten nachstehende Abweichungen zu Punkt 1.:

Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, widrigenfalls die Gewährleistungsansprüche und sämtliche übrigen im § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können; Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als unserem Unternehmen verändert worden – es sei denn bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung – so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen; Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche Sachen; Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde (Unternehmer) zu beweisen; Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. 3. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

  1. Sofern es sich beim zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die aufgrund von ÖNORMEN, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (zB Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
  2. Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein und erschwert er durch eigenmächtiges Handeln die Verbesserung oder den Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden ein angemessenes Entgelt zu leisten.
  3. Unser Unternehmen haftet nur für Schäden die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
  4. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

H Gerichtsstand

  1. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens (politische Gemeinde Graz) vereinbart.
  2. Bei Verbrauchergeschäften gilt Punkt 1. nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.

I Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das österreichische Recht.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.
Bei Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechtes des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

  1. Die Vertragspartner haben einander Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannt Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressenermittlung trägt der säumige Teil.
  2. Sollte einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.